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Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Das BMF teilt mit, dass die Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung am 30.12.2024 im BGBl. Teil I verkündet wurde.

Das BMF teilt mit, dass die Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung am 30.12.2024 im BGBl. Teil I verkündet wurde.

Das BMF teilt mit, dass die Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung am 30.12.2024 im BGBl. Teil I verkündet wurde.

Quelle: www.datev.de

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Wer haftet bei Brand durch E-Bike?

Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet lt. LG Lübeck der Halter nach dem StVG auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die sog. Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet (Az. 5 O 26/23).

Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet lt. LG Lübeck der Halter nach dem StVG auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die sog. Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet (Az. 5 O 26/23).

Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet lt. LG Lübeck der Halter nach dem StVG auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die sog. Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet (Az. 5 O 26/23).

Quelle: www.datev.de

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Dreiseitiger Vertrag: Syndikus-Zulassung bleibt bestehen

Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Vertrag, braucht es in der Regel keine neue Zulassung. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (AnwZ (Brfg) 6/24).

Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Vertrag, braucht es in der Regel keine neue Zulassung. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (AnwZ (Brfg) 6/24).

Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Vertrag, braucht es in der Regel keine neue Zulassung. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (AnwZ (Brfg) 6/24).

Quelle: www.datev.de

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Erasmus +-Stipendium: Der einem Studierenden gezahlte Betrag darf bei der Berechnung der Einkommensteuer des ihm unterhaltspflichtigen Elternteils nicht berücksichtigt werden

Es stellt eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn die einem unterhaltsberechtigten Kind gewährte Mobilitätsunterstützung bei der Berechnung des Grundfreibetrags berücksichtigt wird, auf den ein steuerpflichtiger Elternteil für dieses Kind Anspruch hat, und wenn dies dazu führt, dass der Anspruch auf Erhöhung dieses Freibetrags im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer verloren geht. So der EuGH (Rs. C-277/23).

Es stellt eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn die einem unterhaltsberechtigten Kind gewährte Mobilitätsunterstützung bei der Berechnung des Grundfreibetrags berücksichtigt wird, auf den ein steuerpflichtiger Elternteil für dieses Kind Anspruch hat, und wenn dies dazu führt, dass der Anspruch auf Erhöhung dieses Freibetrags im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer verloren geht. So der EuGH (Rs. C-277/23).

Es stellt eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn die einem unterhaltsberechtigten Kind gewährte Mobilitätsunterstützung bei der Berechnung des Grundfreibetrags berücksichtigt wird, auf den ein steuerpflichtiger Elternteil für dieses Kind Anspruch hat, und wenn dies dazu führt, dass der Anspruch auf Erhöhung dieses Freibetrags im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer verloren geht. So der EuGH (Rs. C-277/23).

Quelle: www.datev.de

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Aufhebung des BMF-Schreibens „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008

Das BMF hebt sein Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 auf (Az. IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :009).

Das BMF hebt sein Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 auf (Az. IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :009).

Das BMF hebt sein Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 auf (Az. IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :009).

Quelle: www.datev.de

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STEUERBERATER, STEUERKANZLEI IM LANDKREIS DACHAU UND GROSSRAUM MÜNCHEN – KAMETER. ECKERT. LUGER.

KEL Chef

Als zuverlässige Partner und Steuerberater stehen wir Ihnen in steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen mit Rat und Tat zur Seite. Wir beraten Unternehmen und Betriebe aller Rechtsformen und Größenklassen sowie vermögende Privatpersonen im Landkreis Dachau und im Großraum München.

Durch die Verbindung von persönlichem Engagement und höchster Dienstleistungsqualität haben wir uns das Vertrauen unserer Mandanten aus Handwerk und Handel, Industrie und den freien Berufen gesichert.

Dieses Vertrauen auszubauen und zu festigen, ist unser primäres Ziel.

Als Ihre ersten Ansprechpartner in Steuer- und Wirtschaftsfragen stehen wir Ihnen jederzeit persönlich – gerne auch bei Ihnen vor Ort – zur Verfügung.

Individuelle und erfolgreiche Beratung basiert auf einem Vertrauensverhältnis, das mit einem Gespräch von Mensch zu Mensch beginnt.

 

Unsere Leistungen

  • Steuerberatung für Unternehmen

    Steuerberatung für Unternehmen

    Unsere Steuerberater unterstützen Sie bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen rund um Ihre Buchhaltung, Finanzierungsgespräche mit Banken und Investoren sowie der Wahl der passenden Rechtsform für Ihr Unternehmen.
  • Steuererklärung

    Steuererklärung

    Was darf abgesetzt werden und wie? Welche Sonderausgaben dürfen in der Steuererklärung berücksichtigt werden? Wir stehen Ihnen bei Ihrer Steuererklärung mit Rat und Tat zur Seite!
  • Steuerrecht

    Steuerrecht

    Wir lassen Sie bei steuerrechtlichen Fragen nicht allein! Unser Team von Steuerberatern und Rechtsexperten prüft Ihre Steuerbescheide, unterstützt Sie bei Betriebs- und Steuerfahndungsprüfungen und vertritt Ihre Interessen vor Finanzgerichten.
  • Steuerberatung

    Steuerberatung

    Wir beraten Sie umfassend und individuell in allen Fragen rund um Steuer und Sozialversicherung. Darüber hinaus führen wir Steuerüberprüfungen von Immobilien und Geldanlagen für Sie durch.
  • Existenzgründung

    Existenzgründung

    Die Gründung des eigenen Unternehmens ist ein wichtiger Schritt. Hier sollten die Vorbereitungen sach- und fachkundig getroffen werden, damit Geschäftsabläufe später reibungslos verlaufen. Wir unterstützen Sie dabei!
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    Gebühren

    Bei der Abrechnung unserer Dienstleistungen sind wir gesetzlich an die Steuerberatervergütungsverordnung gebunden. Transparenz wird bei unseren Angeboten und Abrechnungen großgeschrieben.
    Kameter Eckert Luger Steuerberater München Dachau Steuerkanzlei MUC